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Da der Marktpreis für Altpapier zum Winter 2008 hin stark absank, begehrte der Vermarkter eine Anpassung des Preises. Durch einseitige Kürzung des Vermarktungspreises versuchte man diese Anpassung durchzudrücken. Der Landkreis erhob daraufhin Zahlungsklage bzgl. der zurückgehaltenen Differenz sowie Feststellungsklage dahingehend, dass der vertraglich vereinbarte Fixpreis bis Vertragsende Gültigkeit hat.
Das Landgericht Kaiserslautern gab der Klage des Landkreises nunmehr statt. Es bestätigte den Landkreis, vertreten durch RA Martin Adams von der Kanzlei FROMM FMP in seiner Auffassung, dass eine Preisanpassung nicht verlangt werden kann, wenn ausdrücklich ein über die Vertragslaufzeit unveränderlicher Fixpreis abgefragt worden ist. Es seien weder vertragliche noch gesetzliche Bestimmungen gegeben, die eine solche Preisanpassung rechtfertigen könnten. Vor allem hat das Gericht festgestellt, dass kein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben ist, da es sich um eine Verwirklichung des vertraglich in zulässiger Weise auf den Vermarkter abgewälzten Risikos handele.
In einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Zweibrücken hatte ein weiterer Landkreis obsiegt, dessen Ausschreibungsverfahren ebenfalls von der Ökon Management GmbH begleitet wurde.
Diese Fälle zeigen, dass es bei der Ausschreibunb von werthaltigen Abfällen maßgeblich auf die richtige Vertragsgestaltung ankommt, um Preisanpassungsansprüchen vorzubeugen. In beiden Verfahren ging es um einen höheren sechsstelligen Betrag, der nunmehr zur Stabilisierung der kommunalen Gebührenhaushalte (wieder) zur Verfügung steht.
Das Urteil kann hier angesehen werden.
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